Satzung über die Straßenreinigung in der Samtgemeinde Geestequelle



(in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 07.06.2006, in Kraft seit 01.07.2006) 
 
Aufgrund der §§ 6 und 8 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 07.01.1974 (Nds. GVBl. S. 1) in Verbindung mit § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 14.12.1962 (Nds. GVBl. S. 251) hat der Rat der Samtgemeinde Geestequelle in seiner Sitzung am 24.01.1977 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 Die Straßenreinigung im Sinne dieser Satzung umfasst insbesondere

 

a) die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Laub und Unrat o. ä.,

b) die Räumung von Schnee auf Geh- und Radwegen sowie

c) bei Glätte das Bestreuen der Geh- und Radwege.

  

§ 2

1. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird den Eigentümern der an öffentlichen Straßen angrenzenden bebauten und unbebauten Grundstücke die Reinigung der öffentlichen Straßen bis zur Fahrbahnmitte gemäß § 1 auferlegt.

 

2. Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege, Gossen, Radwege und Parkspuren ohne Rücksicht auf ihre Befestigung.

 

3. Die Reinigungspflicht obliegt auch den Eigentümern solcher Grundstücke, die durch einen Graben, einen Grünstreifen, eine Mauer, eine Böschung oder in ähnlicher Weise von der Straße getrennt sind.

 

4. Dem Eigentümer werden die Nießbraucher, Erbbauberechtigten, Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB) und Dauerwohnungs- bzw. Dauernutzungsberechtigten (§§ 31 ff. Wohnungseigentumsgesetz) gleichgestellt. Die Reinigungspflicht dieser Verpflichteten geht der der Eigentümer vor. Mehrere Reinigungspflichtige sind gesamtschuldnerisch verantwortlich.

 

5. Die Pflicht zur Reinigung der Fahrbahnen wird auf die Grundstückseigentümer nicht übertragen, soweit ihnen die Reinigung wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist. Ihnen verbleibt jedoch die Reinigung der Gossen, Gehwege, Parkspuren und Radwege. Die von den Grundstückseigentümern nicht zu reinigenden Fahrbahnen sind in einem Anhang (Verzeichnis Nr. 1) zu dieser Satzung aufgeführt.

 

6. Die Reinigungspflicht wird nicht übertragen, soweit die Samtgemeinde selbst Grundstückseigentümerin ist oder ihr an einem Grundstück ein Nutzungsrecht im Sinne des Abs. 4 bestellt ist. Dagegen gelten die Abs. 1-4, wenn an einem samtgemeindeeigenen Grundstück ein solches Recht bestellt ist. Soweit die Samtgemeinde reinigungspflichtig ist, obliegt ihr die Reinigung als öffentliche Aufgabe.

 

§ 3

Hat für die Reinigungspflichtigen mit Zustimmung der Samtgemeinde ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich rechtlich verpflichtet; die Zustimmung der Samtgemeinde ist jederzeit widerruflich.

  

§ 4

1. Reinigungspflichtig gemäß § 2 Abs. 1 sind die Eigentümer der an die Straßen, Wege und Plätze angrenzenden Grundstücke, die in einem Anhang (Verzeichnis Nr. 2) zu dieser Satzung aufgeführt sind.

 

2. Im Abstand von einem Jahr ist dieses Verzeichnis den geänderten Verhältnissen anzupassen. Die betroffenen Grundstückseigentümer sind auf die Änderung durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. Dabei ist der Zeitpunkt anzugeben, von dem ab sie reinigungspflichtig werden.

  

§ 5

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Entsprechende Satzungen der Mitgliedsgemeinden der Samtgemeinde treten am gleichen Tage außer Kraft.

  

Oerel, den 24.01.1977

 

 

            gez. Witte                                                                              gez. Piening

Samtgemeindebürgermeister                                                     Samtgemeindedirektor

 

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Die 1. Änderungssatzung vom 24.11.1980 ist am 30.12.1980 in Kraft getreten.

Ergänzt wurde das Verzeichnis Nr. 2 im Anhang der Satzung.

 

Die 2. Änderungssatzung vom 21.03.1984 ist am 15.04.1984 in Kraft getreten.

Geändert wurde § 1 und das Verzeichnis Nr. 2 im Anhang der Satzung. 

 

Die 3. Änderungssatzung vom 19.07.1999 ist am 15.08.1999 in Kraft getreten.

Geändert wurde das Verzeichnis Nr. 2 im Anhang der Satzung.

 

Die 4. Änderungssatzung vom 17.06.2002 ist am 15.07.2002 in Kraft getreten.

Ergänzt wurde das Verzeichnis Nr. 2 im Anhang der Satzung.

 

Die 5. Änderungssatzung vom 07.06.2006 ist am 01.07.2006 in Kraft getreten.

Ergänzt wurden die Verzeichnisse Nr. 1 und Nr. 2 im Anhang der Satzung.

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Anhang zur Satzung über die Straßenreinigung in der Samtgemeinde Geestequelle

 Verzeichnis Nr. 1 gemäß § 2 Abs. 5 der Straßenreinigungssatzung

 

Von den Grundstückseigentümern sind die Fahrbahnen der folgenden Straßen nicht zu reinigen:

 

Gemeinde Alfstedt

Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 495

 

Gemeinde Basdahl

Ortsdurchfahrten der Bundesstraßen 71 und 74

Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 138 (Kluste-Oese)

 

Gemeinde Ebersdorf

Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 495

Ortsdurchfahrt der Landesstraße 119

Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 124 (Neu Ebersdorf-Heinschenwalde)

 

Gemeinde Hipstedt

Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 144

Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 116

Ortsdurchfahrt der Kreisstraße 124 (Neu Ebersdorf-Heinschenwalde)

 

Gemeinde Oerel

Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 71/74

Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 495


Friedhofssatzung der Samtgemeinde Geestequelle


Aufgrund der §§ 10, 58 und 98 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
hat der Rat der Samtgemeinde Geestequelle in seiner Sitzung am 27. November
2017 folgende Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften
Mit der in der nachstehenden Satzung gewählten Anredeform sollen sowohl
weibliche als männliche Personen angesprochen werden.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die im Bereich der Samtgemeinde gelegenen kommunalen Friedhöfe sind

Eigentum der Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt und Oerel.

Diese Gemeinden übertragen der Samtgemeinde unentgeltlich das

Nutzungsrecht an den Grundstücken und Gebäuden ihrer Friedhöfe. Außerdem

überträgt die Gemeinde Basdahl das Nutzungsrecht an der Aufbahrungshalle im

Ortsteil Oese an die Samtgemeinde. Das Nutzungsrecht schließt alle

beweglichen Sachen, die Friedhofszwecken dienen, ein.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben

Einwohner einer Gemeinde der Samtgemeinde waren oder ein Recht auf

Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ein zum Zeitpunkt des

Versterbens eines Verwandten 1. oder 2. Grades im Geltungsbereich dieser

Satzung lebender Bürger ist berechtigt, den verstorbenen Verwandten 1. oder

2. Grades auf den Friedhöfen der Samtgemeinde Geestequelle bestatten zu

lassen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf einer gesonderten Erlaubnis der

Samtgemeinde im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde.


§ 2
Verwaltung des Friedhofwesens

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe und des Beerdigungswesens
obliegt der Samtgemeinde. Die Interessen der Gemeinden sind dabei zu
berücksichtigen.

II. Ordnungsvorschriften
§ 3

Betreten der Friedhöfe

Die Samtgemeinde kann im Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde
das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass
vorübergehend untersagen.

§ 4
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen bzw. der
Gemeinden sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) Flächen und Wege zu befahren, ausgenommen ist das Befahren mit
Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind,
insbesondere Kinderwagen, Rollstühle, Elektroscooter,
Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel, sowie die Nutzung
der für die gewerbliche Verrichtung notwendigen Transportmittel der
Dienstleister,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe
Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten
unberechtigterweise zu betreten,
d) Hunde unangeleint mitzuführen,
e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen,
h) zu lärmen und sich mit oder ohne Spielgeräte sportlich zu betätigen,
i) Kränze, private Grünabfälle, Sperrmüll, Hausmüll und Plastikmüll auf
dem Friedhof abzulagern oder in friedhofseigenen Müllbehältern zu
entsorgen,
j) Pestizide oder Herbizide zu verwenden,
k) Bild-und/oder Tondokumente, ohne vorherige Einwilligung der
Nutzungsberechtigten zu erstellen. Sollte diese erteilt sein, ist vor
einer Veröffentlichung ebenfalls das Einverständnis des
Nutzungsberechtigten im Vorwege einzuholen.
Die Samtgemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der
Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern sind genehmigungspflichtig und 7 Tage vorher bei der
Samtgemeinde zu beantragen.

§ 5
Dienstleistungserbringer

(1) Die Dienstleistungserbringer (wie z.B. Steinmetze, Gärtner,
Bestattungsunternehmer etc.) und ihre Beschäftigten haben die
Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die
Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof
schuldhaft verursachen.
(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen
sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit
sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu
bringen. Die Dienstleistungserbringer und ihre Beschäftigten dürfen auf den
Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der
Friedhöfe gereinigt werden.
(3) Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die
Vorschriften der Absätze 1 und 2 verstoßen, kann die Samtgemeinde im
Einvernehmen mit der jeweiligen Mitgliedsgemeinde auf Zeit oder auf Dauer
die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden
Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6

Allgemeines

(1) Die von dem Standesbeamten ausgestellte Sterbeurkunde ist unverzüglich nach
Erhalt bei der Samtgemeinde einzureichen.
Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Urnenbeisetzung festzulegen.
(2) Die Samtgemeinde behält sich vor, im Einvernehmen mit der jeweiligen
Mitgliedsgemeinde, Bestattungstermine und Termine für Trauerfeiern aus
wichtigem Grund abzulehnen und neu festzusetzen.

§ 7
Tiefe der Gräber/Sargmaterial

(1) Die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges beträgt 0,9 m.
Die Grabtiefe eines Urnengrabes beträgt 0,6 m bis zur Oberkante der Urne.
(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern
von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von
Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz)
erlaubt, die keine umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten.
Entsprechendes gilt für Sargzubehör und Sargausstattung.
Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht
abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
(3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die
Genehmigung der Samtgemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 8
Ruhefrist

Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen der Samtgemeinde
Geestequelle 30 Jahre.

§ 9
Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen, Aschen und Gebeinen bedürfen, unbeschadet
sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines
dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt.
Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem
Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb eines Friedhofes
nicht zulässig.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag, antragsberechtigt ist bei Umbettungen
aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte,
bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der
Nutzungsberechtigte.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten oder an Anlagen durch die Umbettung entstehen, haben die
Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(6) Leichen, Aschen und Gebeine zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder
auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Genehmigung.
(7) Leichen, Aschen und Gebeine, die anonym oder halbanonym bestattet sind,
dürfen nicht umgebettet werden.

IV. Grabstätten
§ 10

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An den
Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es werden folgende Arten von Grabstellen zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) anonyme Reihengrabstätten
f) halbanonyme Reihengrabstätten
g) anonyme Urnenreihengrabstätten
h) halbanonyme Urnenreihengrabstätten
Die Erklärung der Grabstätten ergibt sich aus § 11 dieser Satzung
(3) Bei Beisetzungen darf in jedem Grab grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt
werden. Kommt es aufgrund von Krankheit, Naturunglück oder Unfällen
jeglicher Art dazu, dass ein Elternteil mit einem Kind bis zu einem Alter von 6
Jahren gemeinsam verstirbt, ist eine gemeinsame Bestattung möglich.
Notwendig ist hierfür die Genehmigung der Samtgemeinde.
(4) Aschenurnen dürfen außer in Urnenreihen-, Urnenwahlgrabstätten, anonymen
Urnenreihengrabstätten und halbanonymen Urnenreihengrabstätten auch in
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht
nicht.
(6) Die Gräber für die Erdbeisetzung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.

§ 11
Erläuterung der Grabstätten

(1) a) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Beerdigungsfall der Reihe nach
einzeln für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 dieser Satzung abgegeben werden.
Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Das
Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der festgesetzten Gebühr erworben. Das
Abräumen und Einebnen nach Ablauf der Ruhefrist wird den Angehörigen –
soweit sie bekannt sind- übertragen.
b) Größe der Reihengrabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,30 m, Abstand 0,30 m.
(2) Wahlgrabstätten werden einzeln oder mit mehreren Grabstellen für die Dauer
des Nutzungsrechtes vergeben. Das Nutzungsrecht beträgt die in § 8 dieser
Satzung festgelegte Zeit und wird durch Zahlung der festgesetzten Gebühr
erworben. Der vollständige oder teilweise Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes
ist nur auf Antrag möglich. Die Teilung einer Grabstätte ist nur zulässig, wenn
hierdurch keine Einzelgräber entstehen und die erforderlichen Zuwegungen
gegeben sind.
In den Wahlgräbern können die Erwerber und die in der Gemeinde wohnenden
Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten a) Ehegatten, b)
Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen. Die Bestattung anderer
Personen bedarf der Zustimmung der Samtgemeinde unter Mitsprache der
jeweiligen Gemeinde.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt werden. In
einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Auf dem
Friedhof der Gemeinde Alfstedt können in einer Urnenreihengrabstätte bis zu 2
Urnen beigesetz werden. In der Gemeinde Oerel können in einer
Urnenreihengrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstellen, an denen ein Nutzungsrecht für die
Dauer der Ruhefrist nach § 8 dieser Satzung erworben wird. Entsprechend der
jeweiligen Größe einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Urnen beigesetzt
werden. In den Gemeinden Ebersdorf und Oerel können in einer
Urnenwahlgrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(5) Anonyme Reihengrabstätten sind Grabstellen entsprechend § 11 (1) S. 1. Diese
Grabstellen werden nicht durch ein Grabzeichen gekennzeichnet.
(6) In halbanonymen Reihengrabstätten werden Leichen der Reihe nach beigesetzt.
Die in halbanonymen Reihengrabstätten Beigesetzten werden von der
Samtgemeinde unter Beteiligung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an zentraler
Stelle genannt. Die Namenstafeln sind über die jeweilige Mitgliedsgemeinde zu
beziehen. Die Kosten hierfür trägt der Nutzungsberechtigte der Grabstätte, in
der der Genannte beigesetzt wurde.
(7) In anonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach für die
Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Anonyme Urnenreihengrabstätten werden nicht
gekennzeichnet.
(8) In halbanonymen Urnenreihengrabstätten werden Urnen der Reihe nach
beigesetzt. Die in halbanonymen Urnenreihengrabstätten Beigesetzten werden
von der Samtgemeinde unter Beteiligung der jeweiligen Mitgliedsgemeinde an
zentraler Stelle genannt. Die Namenstafeln sind über die jeweilige
Mitgliedsgemeinde zu beziehen. Die Kosten hierfür trägt der
Nutzungsberechtigte der Grabstätte, in der der Genannte beigesetzt wurde.
(9) Das Nutzungsrecht geht mit dem Tod des Nutzungsberechtigten auf dessen
Erben oder die in einer letztwilligen Verfügung bestimmte Person über. Sind
mehrere Rechtsnachfolger vorhanden, so sind diese verpflichtet, unverzüglich
einen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen. Falls innerhalb einer
angemessenen Frist kein Nutzungsberechtigter genannt wird, kann die
Samtgemeinde von ihrem Auswahlermessen Gebrauch machen.

§ 12
Rückgabe von Grabstätten

Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten und an Grabstätten, auf denen
alle Ruhzeiten gemäß § 8 dieser Satzung abgelaufen sind, kann jederzeit verzichtet
werden. Auf den Friedhöfen der Gemeinden Alfstedt und Ebersdorf können
Grabstätten mit 2,3 oder 4 Gräbern nur insgesamt zurückgegeben werden. Der
Nutzungsberechtigte hat der Samtgemeinde den Verzicht unter Angabe des
Zeitpunktes, zu dem er wirksam wird, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären.
Rückwirkende Erklärungen sind nicht zulässig. Fehlt der in Satz 2 genannte
Zeitpunkt oder liegt dieser in der Vergangenheit, gilt als Eingangsdatum der Tag
der Niederschrift bei der Samtgemeinde als Zeitpunkt, an dem der Verzicht
wirksam wird.

§ 12a
Vorzeitige Rückgabe von Grabstätten

(1) Auf das Nutzungsrecht an belegten oder teilbelegten Grabstätten und an
belegten Grabstellen kann erst nach Ablauf der Ruhezeit nach § 8 dieser
Satzung verzichtet werden. Die Samtgemeinde kann nach Beteiligung der
jeweiligen Mitgliedsgemeinde Ausnahmen zulassen, wenn alle
Mindestruhezeiten des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-,
Bestattungs- und Friedhofswesen abgelaufen sind oder der Nutzungsberechtigte
glaubhaft macht, dass
a. er die Grabpflege nicht mehr leisten kann,
b. eine vorrangige, gewerbliche Grabpflege nicht möglich ist,
c. kein Angehöriger bereit ist, das Nutzungsrecht zu übernehmen
und die bis zum Ablauf aller in Satz 1 genannten Ruhezeiten anfallenden
Grabpflegekosten und Friedhofsunterhaltungsgebühren im Voraus entrichtet.
Auf den Friedhöfen der Gemeinden Alfstedt und Ebersdorf können Grabstätten
mit 2,3 oder 4 Gräbern nur insgesamt zurückgegeben werden.
(2) Der Antrag auf vorzeitige Rückgabe der gesamten Grabstätte oder einer oder
mehreren der Lage nach bestimmten Grabstellen ist bei der Samtgemeinde
schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Antragsberechtigt ist der
jeweilige Nutzungsberechtigte. Aus dem Antrag sollen die Gründe nach Absatz
1 Satz 2 Buchstabe a) bis c) hervorgehen. Eine Rückgabe ist erst zum jeweiligen
Jahresende möglich.

§ 12b
Teilung von Grabstätten

(1) Die Teilung von Grabstätten kann nur beantragt werden, wenn die Grabstellen
bei denen auf das Nutzungsrecht verzichtet werden soll, nicht belegt oder auf
ihnen alle Ruhezeiten gemäß § 8 dieser Satzung abgelaufen sind.
(2) Der Antrag auf Teilung einer Grabstätte ist bei der Samtgemeinde schriftlich
oder zur Niederschrift einzureichen. Antragsberechtigt ist der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Eine Teilung ist erst zum jeweiligen Jahresende möglich.

V. Denkzeichen und Einfriedungen
§ 13

Grabmäler

Die Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen
baulichen Anlagen oder deren Änderung ist, sofern sie gegen den bisherigen
gestalterischen Rahmen des jeweiligen Friedhofs verstoßen, nur mit Zustimmung
der Samtgemeinde gestattet. Ohne Zustimmung aufgestellte Grabmäler können auf
Kosten des Verpflichteten von der Samtgemeinde entfernt werden. Die
Zustimmung ist rechtzeitig einzuholen.

§ 14
Firmenbezeichnungen

Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den
Grabmälern angebracht werden.

§ 15
Entfernen und Schutz besonderer Grabmäler

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten oder
nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale
und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei
Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen
zu lassen.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts (bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern) nicht
entfernte Grabmäler, Einfriedungen usw. gehen entschädigungslos in das
Eigentum der jeweiligen Gemeinde über und werden von ihr auf Kosten des
letzten Nutzungsberechtigten entfernt.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als
besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben,
unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofseigentümers. Sie dürfen nicht
ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

§ 16
Standsicherheit der Grabmäler

(1) Die Grabmäler sind ihrer Größe nach entsprechend den allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und
Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu
fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken
können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Grabinhaber sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens
durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben verursacht
werden.

VI . Herstellung, Bepflanzung und Unterhaltung der Gräber
§ 17

Herstellung und Unterhaltung der Gräber

(1) Aus dem erworbenen Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und
Pflege der Grabstätte, mit Ausnahme der anonymen Grabstätten. Die
gemeindliche Pflege der anonymen und halbanonymen Grabstätten kann auch
durch Bodendecker oder angepasst an die sonstige Friedhofsgestaltung
erfolgen. Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt
oder länger als 3 Monate in der Unterhaltung vernachlässigt, so ist der
Nutzungsberechtigte unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel schriftlich
aufzufordern. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht zu ermitteln,
genügt eine öffentliche auf einen Monat befristete Aufforderung. Kommt der
Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht nach, so kann die
Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und begrünen lassen.
Die abgeräumten Grabaufbauten fallen entschädigungslos in die
Verfügungsgewalt der Samtgemeinde.
(2) Alle Grabstellen müssen innerhalb von 3 Monaten nach Belegung hergerichtet
sein und dauerhaft instand gehalten werden. Verwelkte Blumen sind von den
Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
Auf den Abfall-Sammelstellen der Friedhöfe darf nur kompostierfähiges Material
der Grabstellen abgelagert werden.
(3) Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch
angelegt und unterhalten werden.
(4) Grabbeete dürfen nicht über 20 cm hoch sein.
(5) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden,
welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Bepflanzung auf den
Grabstellen soll nur eine Höhe von höchstens 140 cm erreichen.
Bei halbanonymen und anonymen Urnengrabstellen und halbanonymen und
anonymen Reihengrabstätten dürfen keine Kränze, Schalen und Gestecke
abgelegt oder Pflanzen eingesetzt werden. Nur Schnittblumen sind zulässig. Die
Schnittblumen dürfen nicht auf den Rasenflächen niedergelegt werden. Die
Totenehrung mit Schnittblumen erfolgt an der Stele.
(6) Anonyme und halbanonyme Urnenreihengrabstätten und anonyme und
halbanonyme Reihengrabstätten werden von den Mitgliedsgemeinden der
Samtgemeinde angelegt und gepflegt. Für die Pflege dieser Grabstätten erhebt
die Samtgemeinde eine Grabpflegegebühr gemäß der
Friedhofsgebührenordnung. Den Nutzungsberechtigten ist es nicht gestattet, auf
anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten Grabmale und sonstige
bauliche Anlagen zu errichten, Anpflanzungen vorzunehmen und Grabschmuck
(Kränze, Blumenvasen, Pflanzschalen etc.) außerhalb der dafür vorgesehenen
Flächen niederzulegen oder aufzustellen.
(7) Das Bestreuen der Grabstätte mit Sand sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße
zur Aufnahme von Blumen sind nicht gestattet.

VII. Friedhofskapellen und Leichenkammern
§ 18

Benutzung der Friedhofskapellen

Die Benutzung der Friedhofskapellen ist mit der für die jeweilige Kapelle
zuständigen Person abzustimmen und unverzüglich bei der Samtgemeinde
anzuzeigen. Die Samtgemeinde behält sich vor, aus wichtigem Grund die Nutzung
einer Friedhofskapelle abzulehnen.

§ 19
Benutzung der Leichenkammern

Die Leichenkammern befinden sich in den Friedhofskapellen und dienen der
Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Die Nutzung der Leichenkammer ist der
für die jeweilige Friedhofskapelle zuständigen Person und der Samtgemeinde
unverzüglich anzuzeigen.

VIII. Schlussbestimmungen
§ 20

Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die jeweils geltende Gebührensatzung
maßgebend.

§ 21
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt gemäß § 10 Abs. des Niedersächsischen
Kommunalverfassungsgesetzes wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder
Verbot dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.

§ 22
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher im Bereich
der Samtgemeinde Geestequelle bestehende Friedhofssatzung vom 19.12.2012
außer Kraft.


Oerel, den 27.11.2017                                                                        Samtgemeinde Geestequelle

Meyer 
Samtgemeindebürgermeister


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Satzung zur 1.Änderung der Friedhofssatzung der Samtgemeinde Geestequelle

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 72 der niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) hat der Rat der Samtgemeinde Geestequelle in seiner Sitzung vom 14.10.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Friedhofssatzung der Samtgemeinde Geestequelle vom 27.11.2017 wird wie folgt geändert:


1. Der Absatz 2 des §10 "Arten der Grabstätten" erhält folgende Fassung:

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in folgende Grabarten:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenreihengrabstätten
d) Urnenwahlgrabstätten
e) anonyme Reihengrabstätten
f) halbanonyme Reihengrabstätten
g) anonyme Urnenreihengrabstätten
h) halbanonyme Urnenreihengrabstätten

Die Erklärung der Grabstätten ergibt sich aus §11 dieser Satzung. Die Samtgemeinde ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem Friedhof anzubieten.

2. Der Absatz 3 des §11 "Erläuterung der Grabstätten" erhält folgende Fassung:


(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstellen, die der Reihe nach belegt werden. Auf den Friedhöfen der Gemeinden Alfstedt und Basdahl können in einer Urnenreihengrabstätte bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Auf den Friedhöfen der Gemeinde Hipstedt können bis zu 2 beigesetzt werden.


 

§ 2

Die Satzung tritt zum 01.04.2022 in Kraft 


Oerel, den 24.03.2022                                                                        Samtgemeinde Geestequelle

Meyer 
Samtgemeindebürgermeister